Hinweise zur Gemeinnützigkeit von Pachtgärten

Pachtgärten nach Bundeskleingartengesetz

Jeder der einen Kleingarten gepachtet hat, hat freiwillig und ohne Zwang die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des Unterpachtvertrages akzeptiert.
Dafür zahlen wir auch nur einen geringen Pachtpreis. Bedingung dafür ist allerdings die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, wozu die kleingärtnerische Nutzung gehört.
Das hat jeder im Pachtvertrag unterschrieben,

 „Ein  Drittel der Pachtfläche ist mit Obst und Gemüse zu bewirtschaften.“


Was umfasst die Nutzung des Drittels?
Den Anbau von Obst und Gemüse, wobei hier noch zu unterscheiden ist zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, nur Obstbäume im Pachtgarten reichen nicht.
Es müssen immer einjährige Kulturen (Tomaten, Radieschen, Salat etc.) vorhanden sein.
Diese sollten den überwiegenden Teil, also mindestens 51% des Drittels umfassen.
Alle Pflanzen die überwintern gelten als mehrjährige Kulturen (Erdbeeren, Himbeeren, Petersilie, etc.)
Zierpflanzen zählen bei strenger Auslegung NICHT in die Drittelnutzung.
Es kann also nicht sein das Pachtgärten wie Spielplätze oder Rasenflächen aussehen und keine kleingärtnerische Nutzung feststellbar ist.
Der Vorstand wird nicht mit dem Zollstock aus- und nachmessen, aber der Gesamteindruck eines Pachtgartens muss passen und gegeben sein.
Wir werden ab dem Frühjahr 2019 bei Begehungen im Einzelnen konsequent darauf verweisen, bis dahin sollte jeder Pächter seinen jetzigen Ist-Zustand prüfen und überdenken.

Der Vorstand